BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 174/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt regelmäßig zur Kostentragungspflicht des unterliegenden Revisionsführers.
Parteien können im Prozess hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe auf eigenen Vortrag verzichten und auf ein Parallelverfahren verweisen; das Gericht kann sich insoweit auf die in dem Parallelverfahren getroffenen Ausführungen beziehen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG; §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Das Bundesarbeitsgericht weist eine Revision zurück, wenn die vorgetragenen Revisionsgründe nicht geeignet sind, das angefochtene Urteil zu beanstanden, sodass eine Aufhebung oder Änderung nicht geboten ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 195/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 331/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 331/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner