Revision zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren und Kostenentscheidung
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 173/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn der Revisionsführer keine rügenbegründenden Fehler des angefochtenen Urteils darlegt.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann auf das andere Verfahren verweisen, soweit die Voraussetzungen der §§ 72 Abs.5 ArbGG, 555 Abs.1 S.1 und 313a Abs.1 S.2 ZPO vorliegen.
Das Revisionsgericht braucht die Entscheidungsgründe in der Hauptsache nicht selbst wiederzugeben, wenn gleichgelagerte Gründe in einem referenzierten Parallelverfahren vorliegen und die Parteien auf eigene Ausführungen verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 194/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 330/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 330/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner