Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil (4 AZR 170/13) – Zurückweisung und Kostenfolge

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 170/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte den Kläger zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §§555, 313a ZPO). Die Entscheidung stützt sich auf diese Verfahrenslage und das Fehlen revisionsrechtlich erheblicher Fehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können nach §72 Abs.5 ArbGG in Verbindung mit §555 Abs.1 ZPO und §313a Abs.1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann die Entscheidung auf diesen Verzicht stützen.

2

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung keine revisionsrechtlich erheblichen Rechtsfehler aufweist.

3

Die Kosten der Revision sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Zurückweisung trägt der Kläger die Kosten der Revision.

4

Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Revisionsgericht nicht von seiner grundsätzlichen Überprüfungspflicht der angeführten Rechtsfragen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 246/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 327/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 327/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

Zitiert (1)