Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 169/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist vom Revisionsgericht zurückzuweisen, wenn keine Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
Der unterliegende Revisionsführer hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision zurückgewiesen wird.
Parteien können nach § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wodurch das Gericht ein Parallelverfahren zugrunde legen kann.
Verzichtet eine Partei auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht seine Entscheidung auf die rechtliche Bewertung beschränken, ohne den vollständigen Vortrag in der Urteilsbegründung zu wiederholen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 245/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 326/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 326/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner