Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 168/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird zurückgewiesen, wenn das Revisionsgericht keine revisionsrechtlich tragenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellt.
Der Unterlegene in einem Revisionsverfahren hat die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann diesen Verzicht zur Kenntnis nehmen (§ 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision kann erfolgen, ohne den Tatbestand im Streitfall erneut ausführlich darzustellen, wenn auf ein bereits entscheidendes Parallelverfahren Bezug genommen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 180/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 325/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 325/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner