Treffer
BAG Urteil

Revision gegen Urteil des Hessischen LAG zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 167/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts zurück; der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO). Das Gericht verweist auf die Entscheidung im Parallelverfahren und trifft die Kostenentscheidung entsprechend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen hat.

2

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf ein Parallelverfahren beziehen.

3

Das Revisionsgericht weist die Revision ab, wenn es keine aufhebungsbedürftige Rechtsverletzung des angefochtenen Urteils feststellt.

4

Der Verweis auf ein Parallelverfahren ermöglicht eine verkürzte Entscheidungsschrift, entbindet das Revisionsgericht jedoch nicht von seiner Entscheidungspflicht über die Revision.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 240/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 324/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 324/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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