Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 162/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn der Revisionsführer nicht substantiiert darlegt, dass das angegriffene Urteil Rechtsfehler enthält, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.
Derjenige, dessen Revision zurückgewiesen wird, hat die Kosten der Revision zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Parteien können in parallelen Verfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in diesem Fall auf Verweise gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO beschränken.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 162/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 319/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 319/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner