Revision des Klägers gegen LAG-Urteil zurückgewiesen – Kosten auferlegt
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 161/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine ausreichenden rechtlichen Angriffspunkte gegen das angefochtene Urteil darlegt.
Die Kosten der Revision sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen; der Obsiegende kann von der Kostentragung freigestellt werden, soweit das Gericht dies entscheidet.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die erneute Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann auf ein Parallelverfahren verweisen.
Die Verweisung auf ein Parallelverfahren ersetzt die detaillierte Entscheidungsdarlegung, sofern die prozessualen Voraussetzungen des Parteienverzichts erfüllt sind und keine entgegenstehenden Belange bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 168/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 318/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 318/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner