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BAG Urteil

Revision vor dem BAG: Zurückweisung und Kostenfolgen; Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 160/13
Datum
18.06.2014
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Der Kläger legte Revision beim BAG gegen das Urteil des Hessischen LAG ein. Das BAG wies die Revision zurück und ordnete an, dass der Kläger die Kosten der Revision zu tragen hat. Parteien hatten im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet (vgl. §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision durch das BAG zurückgewiesen, bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg und führt nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung.

2

Hat die Revision keinen Erfolg, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist mit §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO vereinbar.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 233/11, Urteil

vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 317/12, Urteil

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 317/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner

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