Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kostenfolge zu Lasten des Klägers
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 157/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn sie keine aufhebbare Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung darlegt.
Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf ein gleichgelagertes Parallelverfahren Bezug nehmen.
Bei wirksamem Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe genügt für die Entscheidung die Bezugnahme auf die Ausführungen eines vorher entschiedenen Parallelverfahrens, sofern die Rechtslage übereinstimmt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 227/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 295/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 295/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner