Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten der Revision
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 155/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist abzuweisen, wenn die Überzeugung des Revisionsgerichts von der Richtigkeit der Vorentscheidung nicht zu einer Aufhebung des Urteils führt.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Parteien können im Hinblick auf ein parallel entschiedendes Verfahren auf die erneute Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Revisionsgericht kann in diesem Fall auf die Ausführungen des Parallelverfahrens verweisen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs.1, § 313a Abs.1 ZPO).
Der Tenor einer Entscheidung kann die Kostenverteilung ausdrücklich regeln und damit die materiellen Kostenfolgen des Rechtsmittels festlegen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 225/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 293/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 293/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner