BAG: Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 152/13
- Datum
- 18.06.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Revisionsrügen nicht substantiiert dargelegt sind oder keine ersichtlichen Rechtsfehler der Vorinstanz aufzeigen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Die Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit §§ 555 Abs. 1, 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und das Gericht auf ein Parallelverfahren Bezug nehmen.
Das Bundesarbeitsgericht kann die Revision ohne eigene vollständige Darstellung des Tatbestands zurückweisen, wenn die Parteien wirksam auf diese Darlegung verzichtet haben.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Darmstadt, 8. Dezember 2011, Az: 10 Ca 222/11, Urteil
vorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht, 19. November 2012, Az: 17 Sa 290/12, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. November 2012 - 17 Sa 290/12 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 50/13 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Creutzfeldt Treber Spinner Schuldt Kriegelsteiner