Revision der Beklagten erfolgreich; Berufung der Klägerin zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 144/10
- Datum
- 16.11.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zulässige Revision der Beklagten kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils führen; dadurch kann das erstinstanzliche Arbeitsgerichtsurteil wieder Geltung erlangen.
Wird die Berufung zurückgewiesen, bleibt das Urteil des Arbeitsgerichts in der betreffenden Angelegenheit bestehen.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Erfolg der Rechtsmittel; unterliegt eine Partei in Berufung und Revision, hat sie die Kosten der höheren Instanzen zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann sich in der Entscheidung auf ein Parallelverfahren beziehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hagen (Westfalen), 21. August 2008, Az: 4 Ca 916/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 3. November 2009, Az: 14 Sa 264/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 3. November 2009 - 14 Sa 264/09 - aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 21. August 2008 - 4 Ca 916/08 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 781/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Winter Treber von Dassel J. Ratayczak