Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 126/18
Datum
12.12.2018
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:121218.U.4AZR126.18.0
Quelle
Die Beklagte begehrte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien hatten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen wegen eines Parallelverfahrens verzichtet, sodass das BAG auf dieses verwies.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht die Entscheidung der Vorinstanz für zutreffend hält.

2

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 Satz 1 und § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten und damit einen Verweis auf ein Parallelverfahren ermöglichen.

4

Ein Verweis auf die Entscheidungsgründe eines Parallelverfahrens ersetzt die eigene Urteilsbegründung, soweit keine abweichenden Feststellungen erforderlich sind.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 7. Juni 2017, Az: 27 Ca 487/16, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 28. Februar 2018, Az: 6 Sa 79/17, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2018 - 6 Sa 79/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 123/18 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Treber W. Reinfelder Rinck Steding A. Wedepohl

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Verweis auf Parallelverfahren — Themis