Revision vor dem BAG (4 AZR 12/09) zurückgewiesen – Kostenlast beim Kläger
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 12/09
- Datum
- 25.08.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat die unterlegene Partei die Kosten der Revision zu tragen.
Das Gericht kann in der veröffentlichten Entscheidung auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die Parteien dies einvernehmlich erklären und auf ein Parallelverfahren verweisen (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Revision liegt vor, wenn der Revisionsantrag keine durchgreifenden Rechtsfehler im angefochtenen Urteil aufzeigt, die eine Abänderung rechtfertigen würden.
Eine veröffentlichte Entscheidung kann verkürzt ergehen, sofern die ausführlichen Entscheidungsgründe in einem inhaltsgleichen Parallelverfahren niedergelegt sind und darauf verwiesen wird.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Lübeck, 2. April 2008, Az: ö. D. 5 Ca 406 b/08, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, 12. November 2008, Az: 6 Sa 178/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 12. November 2008 - 6 Sa 178/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 14/09 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Bepler Winter Treber H. Klotz Dierßen