Treffer
BAG Urteil

Revision der Klägerin zurückgewiesen – Verzicht auf Tatbestand/Entscheidungsgründe (4 AZR 107/17)

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 107/17
Datum
31.01.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR107.17.0
Quelle
Die Klägerin wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LAG Hamm; das BAG hat die Revision zurückgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision verurteilt. Die Parteien hatten im Hinblick auf das Parallelverfahren 4 AZR 104/17 auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG entschied im Einklang mit dem Parallelverfahren und stützte sich auf die prozessualen Verzichtserklärungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall auf die Entscheidung eines Parallelverfahrens abstellen.

2

Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Vorinstanz rechtlich zutreffend entschieden hat.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4

Die Übernahme der Begründung eines Parallelverfahrens ist zulässig, wenn durch Verzichtserklärungen die prozessuale Grundlage für eine derartige Bezugnahme geschaffen wird.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Dortmund, 29. Juni 2016, Az: 10 Ca 1340/16, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Januar 2017, Az: 3 Sa 1139/16, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 1139/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 104/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht N. Lippok

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