Revision im Arbeitsrecht (4 AZR 106/17) – Zurückweisung und Kostenfolge
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 AZR 106/17
- Datum
- 31.01.2018
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2018:310118.U.4AZR106.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der unterlegenen Partei zu tragen.
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn die vorgebrachten Revisions- bzw. Rechtsfehlerrügen keinen durchgreifenden Rechtsfehler der angegriffenen Entscheidung aufzeigen.
Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die ausführliche Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in seiner Entscheidung auf diese Vereinbarung Bezug nehmen (vgl. §72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 ZPO, §313a Abs.1 S.2 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Dortmund, 5. Juli 2016, Az: 2 Ca 912/16, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 25. Januar 2017, Az: 3 Sa 962/16, Urteil
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Januar 2017 - 3 Sa 962/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf die Entscheidung in dem Parallelverfahren - 4 AZR 104/17 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Eylert Creutzfeldt Rinck Rupprecht N. Lippok