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BAG Urteil

BAG-Urteil: Revision der Beklagten gegen LAG-Urteil zurückgewiesen, Kostenentscheidung

Gericht
BAG
Spruchkörper
4. Senat
Aktenzeichen
4 AZR 1022/08
Datum
07.07.2010
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
Quelle
Die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verurteilte die Beklagte zur Tragung der Revisionskosten. Die Parteien verzichteten wegen eines Parallelverfahrens auf Tatbestand und Entscheidungsgründe und beriefen sich dabei auf §§72 Abs.5 ArbGG, 555 Abs.1 S.1, 313a Abs.1 S.2 ZPO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und lässt diese in der Sache bestehen.

2

Die Kosten der Revision sind von der unterliegenden Partei zu tragen.

3

Parteien können im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; hierfür kommen die einschlägigen Vorschriften des ArbGG und der ZPO in Betracht (§72 Abs.5 ArbGG, §555 Abs.1 S.1, §313a Abs.1 S.2 ZPO).

4

Eine Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die vorgebrachten Rügen die gesetzlichen Zulässigkeits- und Begründungsanforderungen nicht erfüllen.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Hamburg, 12. Februar 2008, Az: 25 Ca 278/07, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Hamburg, 24. Oktober 2008, Az: 3 Sa 23/08, Urteil

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2008 - 3 Sa 23/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

Die Parteien haben im Hinblick auf das Parallelverfahren - 4 AZR 1023/08 - auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Bepler Creutzfeldt Treber Hardebusch Werner Vorderwülbecke

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