BAG: Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des LAG-Urteils – Klage abgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 902/12
- Datum
- 13.01.2015
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR902.12.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aufheben und im Revisionsverfahren das erstinstanzliche Urteil auf Grundlage begründeter Rechtsrügen abändern.
Wird eine Berufung der Beklagten als begründet angesehen, kann das Gericht das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage ganz oder teilweise abweisen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch nicht vorliegen.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Unterliegen der Klägerin trägt diese die Kosten des Verfahrens.
Der Verzicht der Parteien auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a Abs. 1 ZPO entbindet das Gericht nicht von der Pflicht, eine rechtlich tragfähige Entscheidung zu treffen; der Tenor bleibt trotz fehlender veröffentlichter Gründe wirksam verbindlich.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 15. Februar 2012, Az: 9 Ca 2611/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 604/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 604/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2012 - 9 Ca 2611/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse