BAG: Klageabweisung im arbeitsrechtlichen Verfahren – Revision der Beklagten stattgegeben
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 900/12
- Datum
- 13.01.2015
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR900.12.0
Abstrakte Rechtssätze
Gibt das Bundesarbeitsgericht der Revision statt, kann es das Urteil der Vorinstanz aufheben.
Bei erfolgreicher Berufung der Beklagten kann das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abändern und die Klage abweisen.
Trifft das Gericht die Entscheidung, die Klage abzuweisen, hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Verzichten die Parteien gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, enthält die Entscheidung keine weiteren Fallfeststellungen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2072/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 441/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 441/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2072/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse