BAG: Klageabweisung nach Aufhebung des LAG-Urteils (3 AZR 896/12)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 896/12
- Datum
- 13.01.2015
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR896.12.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird in der veröffentlichten Entscheidung gemäß § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, umfasst die Veröffentlichung regelmäßig nur den Tenor und die Metadaten der Entscheidung.
Die Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils durch das BAG kann mit Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einhergehen, sodass die materielle Entscheidung (z. B. Klageabweisung) getroffen wird.
Bei vollständiger Abweisung der Klage bestimmt der Tenor die Kostenentscheidung: Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts anderes anordnet.
Die Wirksamkeit von Rechtsmitteln (Berufung, Revision) führt zur materiellen Prüfung und ggf. zur Änderung der vorinstanzlichen Rechtsfolge; der Tenor gibt das endgültige Ergebnis der Rechtsmittelentscheidung wieder.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 9. Dezember 2011, Az: 11 Ca 2076/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 332/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 332/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 - 11 Ca 2076/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse