Revision der Beklagten stattgegeben: Klage abgewiesen; Verzicht nach §313a ZPO
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 895/12
- Datum
- 13.01.2015
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR895.12.0
Abstrakte Rechtssätze
Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe beschränkt die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor und den Verzichtshinweis.
Erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht führen.
Wird die Klage endgültig abgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann sowohl die Rechtsprüfung der Vorinstanzen umfassen als auch die Konkretisierung der Rechtsfolgen gegenüber der ersten Instanz, soweit dies erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 14. Dezember 2011, Az: 3 Ca 2531/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 287/12, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 287/12 - aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 2531/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse