Treffer
BAG Urteil

Revision der Beklagten stattgegeben: Klage abgewiesen; Verzicht nach §313a ZPO

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 895/12
Datum
13.01.2015
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR895.12.0
Quelle
Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Klage; das Berufungs- und Revisionsverfahren führte zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Das BAG hat auf die Revision der Beklagten das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und aufgrund der Berufung das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert; die Klage wird abgewiesen. Die Parteien hatten nach §313a Abs.1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verzicht der Parteien nach § 313a Abs. 1 ZPO auf Tatbestand und Entscheidungsgründe beschränkt die veröffentlichte Entscheidung auf den Tenor und den Verzichtshinweis.

2

Erfolgreiche Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz und zur Änderung des erstinstanzlichen Urteils durch das Revisionsgericht führen.

3

Wird die Klage endgültig abgewiesen, hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4

Die Entscheidung des Revisionsgerichts kann sowohl die Rechtsprüfung der Vorinstanzen umfassen als auch die Konkretisierung der Rechtsfolgen gegenüber der ersten Instanz, soweit dies erforderlich ist.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 14. Dezember 2011, Az: 3 Ca 2531/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 29. Juni 2012, Az: 6 Sa 287/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2012 - 6 Sa 287/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 2011 - 3 Ca 2531/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse

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