Treffer
BAG Urteil

Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 880/16
Datum
26.01.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR880.16.0
Quelle
Der Kläger legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete den Kläger zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien verzichteten auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, §§ 555, 313a ZPO, weshalb die Entscheidung kurz gefasst erging.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.

2

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.

3

Das Gericht kann auf der Grundlage eines wirksamen Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe den Tenor ohne nähere Ausführungen zu Sachverhalt und Entscheidungsgründen erlassen.

4

Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Rechtsmittel keine hinreichend substantiierten Rügen enthält, die einen Rechtsschutzwechsel der Vorentscheidung rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3222/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 122/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 122/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

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