Revision gegen Urteil des LAG zurückgewiesen; Kläger trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 880/16
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR880.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision durch das Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen, hat der Revisionsführer die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 Abs. 1 und § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten.
Das Gericht kann auf der Grundlage eines wirksamen Verzichts auf Tatbestand und Entscheidungsgründe den Tenor ohne nähere Ausführungen zu Sachverhalt und Entscheidungsgründen erlassen.
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Rechtsmittel keine hinreichend substantiierten Rügen enthält, die einen Rechtsschutzwechsel der Vorentscheidung rechtfertigen würden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3222/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 122/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 122/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels