Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG Rheinland-Pfalz (Arbeitsrecht) – Zurückgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 879/16
Datum
26.01.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR879.16.0
Quelle
Die Klägerin legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ein. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision zurück und verpflichtete die Klägerin zur Tragung der Kosten der Revision. Die Parteien hatten auf Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Das BAG prüfte die Revisionsrügen und sah keinen durchgreifenden Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine substantiierten Rechtsfehler der Vorinstanz in Rechtsanwendung oder Tatbestandsermittlung feststellen kann.

2

Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und kann den Tenor verkünden.

4

Die Revisionsrüge muss die behaupteten Rechtsfehler hinreichend substantiiert darlegen; eine unzureichende Substantiierung führt zur Zurückweisung der Revision.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3216/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 121/16, Urteil

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 121/16 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels

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