Revision gegen LAG Rheinland-Pfalz (Arbeitsrecht) – Zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 879/16
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR879.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine substantiierten Rechtsfehler der Vorinstanz in Rechtsanwendung oder Tatbestandsermittlung feststellen kann.
Die Kosten der Revision hat die unterlegene Partei zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 555 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt dies zur Kenntnis und kann den Tenor verkünden.
Die Revisionsrüge muss die behaupteten Rechtsfehler hinreichend substantiiert darlegen; eine unzureichende Substantiierung führt zur Zurückweisung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 3216/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 121/16, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 121/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels