Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Kostenentscheidung, Verzicht auf Tatbestand

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 873/16
Datum
26.01.2021
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR873.16.0
Quelle
Der Kläger erhob Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz. Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision mit Urteil vom 26.1.2021 ab. Die Parteien hatten gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. §§ 555, 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht weist Revisionen ab, wenn es die angefochtene vorinstanzliche Entscheidung für zutreffend hält.

2

Derjenige, gegen den im Revisionsverfahren entschieden wird, hat die Kosten der Revision zu tragen.

3

Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 S. 1 und § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 4351/15, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 129/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 129/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels

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