Revision gegen LAG-Urteil im Arbeitsrecht zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 871/16
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR871.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn das Berufungsgericht zutreffend die Rechtslage festgestellt hat oder keine revisionsrechtlichen Fehler ersichtlich sind.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, wenn die Revision abgewiesen wird.
Verzichten die Parteien wirksam auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (§ 72 Abs. 5 ArbGG), kann das Bundesarbeitsgericht auf Grundlage der Akten ohne erneute Darstellung entscheiden (vgl. § 555 Abs. 1 S. 1, § 313a Abs. 1 S. 2 ZPO).
Ein Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht, erlaubt aber eine verkürzte Entscheidungsform, soweit die Rechtslage aus dem Aktenbestand eindeutig ergibt, dass die Revision keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Koblenz, 16. Februar 2016, Az: 11 Ca 2920/15, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 4. November 2016, Az: 1 Sa 127/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. November 2016 - 1 Sa 127/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels