Anerkenntnisurteil wegen Anerkennung des Klageanspruchs; Berufung zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 664/09
- Datum
- 23.08.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamem Anerkenntnis des Beklagten kann das Gericht ein Anerkenntnisurteil erlassen und nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen.
Wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, bleibt das erstinstanzliche Urteil in der für die Entscheidung maßgeblichen Hinsicht bestehen.
Gibt das Revisionsgericht der Revision der Klägerin statt, kann es das Urteil der Vorinstanz aufheben und die Entscheidung der Vorinstanz wiederherstellen oder sonstige prozessuale Anordnungen treffen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der in dem jeweiligen Rechtsmittelverhältnis unterliegt; dies gilt auch für Kosten der Berufung und Revision.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 16. April 2008, Az: 10 Ca 7399/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Juni 2009, Az: 4 Sa 888/08, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Juni 2009 - 4 Sa 888/08 - aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. April 2008 - 10 Ca 7399/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.
Gräfl Zwanziger Spinner Möller Schepers