Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 61/17
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR61.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler in den angefochtenen Entscheidungen feststellt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Revisionsgericht trifft die Kostenentscheidung mit dem Urteil.
Ein Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen (vgl. ArbGG §72 Abs.5 i.V.m. ZPO §313a) ermöglicht dem Revisionsgericht eine verkürzte Entscheidung ohne erneute Sachverhaltsdarstellung.
Die Zurückweisung einer Revision bedarf keiner gesonderten Verfahrenshandlung, wenn die vorgelegten Unterlagen und die Sach- und Rechtslage eine Entscheidung ohne ausführliche Begründung ermöglichen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 1 Ca 1140/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 591/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 591/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels