Revision vor dem BAG zurückgewiesen; Klägerin trägt Revisionskosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 59/17
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR59.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können im Arbeitsgerichtsverfahren auf die Eröffnung von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO verzichten.
Wird die Revision zurückgewiesen, bleibt die angefochtene Entscheidung in der Sache bestätigt und das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die unterlegene Partei hat die Kosten der Revision zu tragen, sofern das Gericht in der Tenorsatzung die Kostenentscheidung entsprechend trifft.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 4 Ca 1136/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 595/16, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 595/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels