Treffer
BAG Urteil

Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 58/17
Datum
26.01.2021
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR58.17.0
Quelle
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen. Die Parteien hatten auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet; das Gericht vermerkt den Verzicht gemäß den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Es werden keine weiteren Entscheidungsgründe veröffentlicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht (vgl. § 72 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO).

2

Wird eine Revision zurückgewiesen, trägt die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens.

3

Die Zurückweisung der Revision führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung in ihrer Wirkung bestehen bleibt und die Rechtskraft der Vorentscheidung eintritt.

4

Die publizierte Tenorentscheidung genügt, wenn die Parteien wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben und das Gericht den Verzicht nach den Verfahrensvorschriften festhält.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 3 Ca 1110/15 lev, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 7. Dezember 2016, Az: 12 Sa 594/16, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 - 12 Sa 594/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels

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