Treffer
BAG Urteil

BAG: Revision führt zur Aufhebung des LAG-Urteils – Klage abgewiesen

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 507/13
Datum
13.01.2015
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2015:130115.U.3AZR507.13.0
Quelle
Die Beklagte legte Revision ein; das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und änderte das erstinstanzliche Urteil ab. Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen; sie trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Parteien hatten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a Abs. 1 ZPO verzichtet, weshalb das Gericht ohne weitere Darstellung entschieden hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die zulässige Revision kann zur Aufhebung eines Urteils der Berufungsinstanz und zugleich zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils führen, wenn das Revisionsgericht die rechtliche Würdigung der Vorinstanzen weiterführt.

2

Wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO wirksam auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet, kann das Revisionsgericht ohne erneute Darstellung dieser Angaben entscheiden.

3

Bei Abweisung der Klage hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht eine andere Kostentragung bestimmt ist.

4

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann die Rechtsfolge der Vorinstanzen (Aufhebung oder Abänderung) feststellen, ohne die Parteien einer erneuten Darlegung von Sachverhalten zu verweisen, wenn dies verfahrensrechtlich zulässig ist.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Düsseldorf, 18. Juni 2012, Az: 12 Ca 2314/11, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 15. März 2013, Az: 6 Sa 1620/12, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 15. März 2013 - 6 Sa 1620/12 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2012 - 12 Ca 2314/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a Abs. 1 ZPO).

Zwanziger Schlewing Ahrendt Xaver Aschenbrenner H. Frehse

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