Revision des Beklagten vor dem BAG zurückgewiesen; Kosten zu Lasten des Beklagten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 463/08
- Datum
- 16.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt dazu, dass die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen hat.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann dies zur Kenntnis nehmen und den Tenor ohne erneute umfassende Sachverhaltsdarstellung verkünden.
Die Kostenentscheidung im Revisionsverfahren folgt dem Ausgang des Verfahrens, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision durch Tenorentscheidung erledigen, wenn die Verfahrensbeteiligten auf die Gründe verzichten oder eine ausführliche Begründung entbehrlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 16. August 2007, Az: 22 Ca 10450/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 3. April 2008, Az: 13 Sa 43/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. April 2008 - 13 Sa 43/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter