BAG: Revision zu Betriebsrentenanpassung (wirtschaftliche Lage) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 26/25
- Datum
- 28.10.2025
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:281025.U.3AZR26.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht führt grundsätzlich zur Kostenlast des Revisionsführers.
Wird von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe gem. §72 Abs.5 ArbGG i.V.m. §555 Abs.1, §313a Abs.1 ZPO abgesehen, werden Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht Teil der veröffentlichten Entscheidung.
Ein Verzicht der Parteien auf die Entscheidungsgründe berührt nicht die Wirksamkeit oder Rechtskraft des Urteils.
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, ohne die Entscheidungsgründe öffentlich darzustellen, wenn die Parteien wirksam auf deren Veröffentlichung verzichten.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 22. Dezember 2023, Az: 11 Ca 2799/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9. Oktober 2024, Az: 12 SLa 63/24, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2024 - 12 SLa 63/24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rachor Roloff Waskow Busch Schuch