BAG: Revision zu Betriebsrentenanpassung wegen wirtschaftlicher Lage zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 25/25
- Datum
- 28.10.2025
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2025:281025.U.3AZR25.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann von der Darstellung des Tatbestands und von Entscheidungsgründen absehen, wenn die Parteien wirksam gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 ZPO auf diese verzichten.
Ein solcher Verzicht der Parteien entbindet das Revisionsgericht nicht von der Entscheidungspflicht; das Rechtsmittel ist anhand der Akten und der vorliegenden Rechtslage materiell zu prüfen und zu entscheiden.
Bei Zurückweisung oder Abweisung einer Revision sind die Kosten der Revision der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit das Gericht nichts Abweichendes bestimmt.
Die materielle Einordnung eines Rechtsstreits über Betriebsrentenanpassung bestimmt sich nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen; prozessuale Vereinbarungen über die Erhebung oder Darstellung von Entscheidungsgründen berühren die substantielle Rechtslage nicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Düsseldorf, 27. März 2024, Az: 14 Ca 3142/23, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 9. Oktober 2024, Az: 12 SLa 302/24, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2024 - 12 SLa 302/24 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rachor Roloff Waskow Busch Schuch