BAG: Revision des Beklagten gegen LAG-Urteil (3 AZR 221/09) zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 221/09
- Datum
- 16.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision durch das Revisionsgericht bedeutet, dass die angegriffene Entscheidung revisionsrechtlich nicht als fehlerhaft angesehen wird.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Verzicht der Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen führt dazu, dass der veröffentlichte Tenor allein keine ergänzenden inhaltlichen Feststellungen über den Streitgegenstand enthält.
Selbst bei Verzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe bleibt das Revisionsgericht zur Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit des Rechtsmittels verpflichtet und kann die Revision zurückweisen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Januar 2008, Az: 2 Ca 10801/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Februar 2009, Az: 13 Sa 614/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 614/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter