Revision des Beklagten zurückgewiesen – Kostenentscheidung trägt Beklagter
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 220/09
- Datum
- 16.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Parteien können auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht vermerkt diesen Verzicht im Urteil und kann den Tenor trotz fehlender veröffentlichter Entscheidungsgründe sprechen.
Wird die Revision zurückgewiesen, trägt regelmäßig der unterlegene Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe enthebt das Gericht nicht der Verpflichtung, im Urteil den Tenor und die Kostenentscheidung zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Januar 2008, Az: 2 Ca 10800/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Februar 2009, Az: 13 Sa 613/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 613/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter