Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt Kosten; Parteien verzichteten auf Tatbestand
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 217/09
- Datum
- 16.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision wird zurückgewiesen, wenn das Gericht keine rügbaren Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterliegende Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, wird die Entscheidung in verkürzter Form nur mit Tenor veröffentlicht.
Die Zurückweisung der Revision durch das Bundesarbeitsgericht beendet das Revisionsverfahren und setzt das erstinstanzliche bzw. landesgerichtliche Urteil in der jeweils angefochtenen Fassung verbindlich fest.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 18. Januar 2008, Az: 2 Ca 265/07, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 12. Februar 2009, Az: 13 Sa 609/08, Urteil
Tenor
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2009 - 13 Sa 609/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet.
Reinecke Zwanziger Schlewing Schmidt G. Kanzleiter