Revision der Beklagten erfolgreich – Klage insgesamt abgewiesen (BAG 3 AZR 195/15)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 195/15
- Datum
- 07.06.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR195.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann auf zulässige Revision einer Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das erstinstanzliche Urteil abändern, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Eine erfolgreiche Revision der Beklagten kann zur vollständigen Abweisung einer zuvor stattgegebenen Klage führen.
Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan sind.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Urteil vermerkt.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 9. Mai 2014, Az: 19 Ca 43/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 83/15, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 83/15 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 2014 - 19 Ca 43/13 - zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 2014 - 19 Ca 43/13 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers