Treffer
BAG Urteil

Revision der Beklagten erfolgreich – Klage insgesamt abgewiesen (BAG 3 AZR 195/15)

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 195/15
Datum
07.06.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR195.15.0
Quelle
Der Kläger erhob vor den Arbeitsgerichten einen Anspruch, gegen dessen Abweisung die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt hatte. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung zurück; das BAG hat auf Revision der Beklagten diese Entscheidung aufgehoben und das erstinstanzliche Urteil insoweit abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen, die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesarbeitsgericht kann auf zulässige Revision einer Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz aufheben und das erstinstanzliche Urteil abändern, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Eine erfolgreiche Revision der Beklagten kann zur vollständigen Abweisung einer zuvor stattgegebenen Klage führen.

3

Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidung nicht dargetan sind.

4

Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Wiedergabe von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dies wird im Urteil vermerkt.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 9. Mai 2014, Az: 19 Ca 43/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 83/15, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 83/15 - aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten zu 1. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 2014 - 19 Ca 43/13 - zurückgewiesen hat.

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 9. Mai 2014 - 19 Ca 43/13 - abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers

Zitiert (1)