BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen – Revision der Beklagten teilweise erfolgreich
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 194/15
- Datum
- 07.06.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR194.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Aufhebung eines Urteils im Revisionsverfahren setzt voraus, dass die Revision substantiiert Mängel der angefochtenen Entscheidung aufzeigt, die zur Rechtsfehlerbeseitigung führen.
Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das Rechtsergebnis der Vorinstanz für den jeweils entschiedenen Streitstand.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht in das Urteil auf.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Köln, 12. Februar 2014, Az: 3 Ca 1551/13, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 32/15, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 32/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1551/13 - stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers