Treffer
BAG Urteil

BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen – Revision der Beklagten teilweise erfolgreich

Gericht
BAG
Spruchkörper
3. Senat
Aktenzeichen
3 AZR 194/15
Datum
07.06.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BAG:2016:070616.U.3AZR194.15.0
Quelle
Das BAG hat auf die Revision der Beklagten zu 1. das Urteil des LAG Köln aufgehoben, soweit diesem die Berufung des Klägers stattgegeben worden war, und die Revision des Klägers zurückgewiesen. Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens. Die Parteien verzichteten auf Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines Urteils im Revisionsverfahren setzt voraus, dass die Revision substantiiert Mängel der angefochtenen Entscheidung aufzeigt, die zur Rechtsfehlerbeseitigung führen.

2

Die Zurückweisung einer Revision durch das Revisionsgericht bestätigt das Rechtsergebnis der Vorinstanz für den jeweils entschiedenen Streitstand.

3

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind von der unterliegenden Partei zu tragen, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.

4

Parteien können nach § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht nimmt einen solchen Verzicht in das Urteil auf.

Vorinstanzen

vorgehend ArbG Köln, 12. Februar 2014, Az: 3 Ca 1551/13, Urteil

vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 15. Januar 2015, Az: 8 Sa 32/15, Urteil

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 1. wird - unter Zurückweisung der Revision des Klägers - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. Januar 2015 - 8 Sa 32/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. Februar 2014 - 3 Ca 1551/13 - stattgegeben hat.

Die Berufung des Klägers wird insgesamt zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und des Revisionsverfahrens zu tragen.

Sonstiger Langtext

1

Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).

Zwanziger Spinner Ahrendt Schultz Schepers

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