BAG: Revision teilweise stattgegeben, Berufung zurückgewiesen, Kosten verteilt
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 151/23
- Datum
- 12.03.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:120324.U.3AZR151.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Auf Entscheidungsgründe kann das Gericht bei wirksamem Verzicht der Parteien gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO verzichten; in diesem Fall kann von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
Die Revision ist insoweit begründet, als das Revisionsgericht Rechtsfehler der Vorinstanz feststellt; es kann die angefochtene Entscheidung in dem beanstandeten Umfang aufheben.
Wird eine Berufung insgesamt zurückgewiesen, bleibt das Urteil der ersten Instanz in der Sache bestehen und die angegriffenen Teile werden bestätigt.
Das Gericht kann die Verteilung der Verfahrenskosten anteilig nach dem jeweiligen Erfolg der Parteien bestimmen; bei überwiegendem Unterliegen einer Partei kann dieser ein erheblicher Kostenanteil auferlegt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Hildesheim, 24. November 2021, Az: 2 Ca 137/21 B, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 20. April 2023, Az: 3 Sa 87/22 B, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2023 - 3 Sa 87/22 B - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit es dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben hat.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 - 2 Ca 137/21 B - wird insgesamt zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben der Kläger 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rachor Roloff Waskow P. Schlaffke Völpel-Haus