BAG: Berufung des Klägers zurückgewiesen; LAG-Urteil teilweise aufgehoben und klargestellt
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 146/23
- Datum
- 30.01.2024
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2024:300124.U.3AZR146.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann ein Urteil der Berufungsinstanz teilweise aufheben und zur Klarstellung neu fassen, ohne den Kern der erstinstanzlichen Entscheidung zu ändern.
Wird die Berufung zurückgewiesen, hat die unterlegene Berufungspartei die Kosten der Berufung sowie der anschließenden Revision zu tragen, soweit das Gericht dies anordnet.
Parteien können gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; das Gericht kann in diesem Fall von deren Darstellung absehen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Iserlohn, 22. September 2021, Az: 3 Ca 2335/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), 1. Dezember 2022, Az: 4 Sa 1199/21, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1. Dezember 2022 - 4 Sa 1199/21 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 22. September 2021 - 3 Ca 2335/20 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs.1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Rachor Waskow Roloff C. Reiter H. Trunsch