Revision des Klägers zurückgewiesen; Kostenentscheidung zur Last des Klägers (BAG 3 AZR 145/17)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 145/17
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR145.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Wird die Revision zurückgewiesen, hat der Unterlegene die Kosten der Revision zu tragen.
Parteien können auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; ein solcher Verzicht ist gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG i.V.m. § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO zulässig und kann im Urteil vermerkt werden.
Das Bundesarbeitsgericht entscheidet über Revisionen gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte und kann diese im Revisionsverfahren zurückweisen, wenn die angegriffene Entscheidung keinen durchgreifenden Rechtsfehler aufweist.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 3 Ca 1150/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 585/16, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 585/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels