Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 138/17
- Datum
- 26.01.2021
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BAG:2021:260121.U.3AZR138.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen keine durchgreifenden Rechtsfehler aufzeigen, die das angefochtene Urteil aufheben würden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat grundsätzlich die unterlegene Partei zu tragen.
Erklären die Parteien den Verzicht auf die Verlesung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, kann das Gericht nach den einschlägigen Vorschriften (§ 72 ArbGG, § 555 ZPO, § 313a ZPO) auf die schriftlichen Akten abstellen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Solingen, 24. Mai 2016, Az: 2 Ca 1143/15 lev, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 20. Januar 2017, Az: 6 Sa 584/16, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 - 6 Sa 584/16 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Zwanziger Spinner Roloff Bindl Siebels