Revision gegen LAG Düsseldorf (3 AZR 1032/12) vom BAG zurückgewiesen
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1032/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision führt zur Kostenverurteilung des Revisionsführers für die Revision, sofern das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
Parteien können gemäß § 313a ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten; dieser Verzicht ist im Urteil zu vermerken.
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Revisionsgericht keine durchgreifenden Rechtsfehler in der angegriffenen Entscheidung feststellen kann; das Rechtsmittel ist damit unbegründet.
Die Kostenentscheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Ergebnis der Entscheidung, soweit keine besonderen Umstände eine anderslautende Verteilung rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 19. Dezember 2011, Az: 5 Ca 2967/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 197/12, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 197/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Schlewing Spinner Rau Schepers