Revision gegen LAG Düsseldorf zurückgewiesen; Verzicht auf Tatbestand (§313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 AZR 1028/12
- Datum
- 21.10.2014
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Revision setzt voraus, dass das Rechtsmittel keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler aufzeigt.
Die unterlegene Revisionspartei hat die Kosten der Revision zu tragen.
Verzichten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gemäß § 313a ZPO, kann das Gericht auf deren detaillierte Darstellung in der Entscheidung verzichten.
Das Bundesarbeitsgericht hebt eine vorinstanzliche Entscheidung nur auf, wenn festgestellte Rechtsfehler das Ergebnis der Entscheidung beeinflussen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Mönchengladbach, 10. November 2011, Az: 4 Ca 2256/11, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 16. August 2012, Az: 13 Sa 28/12, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2012 - 13 Sa 28/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 313a ZPO).
Zwanziger Schlewing Spinner Rau Schepers