Revision aufgehoben und Zurückverweisung in verhaltensbedingter Kündigung; Verzicht auf Tatbestand
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 715/10
- Datum
- 15.12.2011
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann zur Aufhebung eines landesarbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn das Revisionsgericht die angefochtene Entscheidung als rechtsfehlerhaft erachtet.
Verzichten die Parteien wegen eines beabsichtigten Vergleichsabschlusses auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen, darf das Gericht von der sonst üblichen Wiedergabe absehen; hierfür kommen § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 ZPO und § 313a Abs. 1 ZPO in Betracht.
Das Revisionsgericht trifft keine abschließende Sachentscheidung, wenn die zur Entscheidung erforderlichen Feststellungen fehlen oder ergänzungsbedürftig sind; es kann die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision kann zugunsten einer nachträglichen Entscheidung durch die zurückverwiesene Vorinstanz zurückgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Stuttgart, 22. Juli 2009, Az: 29 Ca 647/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. Juni 2010, Az: 20 Sa 68/09, Urteil
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juni 2010 - 20 Sa 68/09 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Sonstiger Langtext
Die Parteien haben im Hinblick auf den beabsichtigten Vergleichsabschluss auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Kreft Berger Rachor Perreng Sieg