Revision vor dem BAG abgewiesen; Klägerin trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 714/09
- Datum
- 12.08.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht ist zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel in der Sache keinen Erfolg hat.
Trägt die Revision keinen Erfolg, hat die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Gericht kann gemäß § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen.
Die Revision setzt die Darlegung konkreter bzw. substantiiert begründeter Rechtsverletzungen der Vorinstanzen voraus; bloße Rügen ohne Substanz genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 227/07, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 12. März 2009, Az: 2 Sa 83/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 Sa 83/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler