Revision gegen LAG-Urteil abgewiesen; Verzicht auf Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 713/09
- Datum
- 12.08.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, wenn die Entscheidung keine neuen oder grundsätzlichen Feststellungen erfordert.
Die Revision ist abzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung keine Rechtsfehler aufweist, die eine Aufhebung oder Änderung rechtfertigen.
Bei Zurückweisung der Revision hat die unterlegene Partei die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Eine auf § 313a Abs. 1 ZPO gestützte summarische Entscheidung begründet keine weitergehende rechtliche Bindungswirkung für noch nicht erörterte oder neue Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 229/07, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 12. März 2009, Az: 2 Sa 78/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 - 2 Sa 78/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler