Revision der Klägerin gegen LAG-Urteil zurückgewiesen (2 AZR 702/09)
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 702/09
- Datum
- 12.08.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesarbeitsgericht kann eine Revision zurückweisen, wenn keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen.
Bei Zurückweisung der Revision kann das unterlegene Rechtsmittelparte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen haben.
Das Gericht kann nach § 313a Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, wodurch die Veröffentlichung der Entscheidungsgründe unterbleiben kann.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Jena, 5. Oktober 2007, Az: 5 Ca 231/07, Urteil
vorgehend Thüringer Landesarbeitsgericht, 1. April 2009, Az: 4 Sa 80/08, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 1. April 2009 - 4 Sa 80/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Eylert Gallner Berger A. Claes Niebler