Revision gegen LAG-Urteil zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
- Gericht
- BAG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 AZR 663/08
- Datum
- 23.02.2010
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung einer Revision durch das Bundesarbeitsgericht bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz, soweit das Rechtsmittel keine durchgreifenden revisionsrechtlichen Rügen begründet.
Bei Zurückweisung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Bundesarbeitsgericht kann gemäß § 313a ZPO von der Wiedergabe des Tatbestands und der Entscheidungsgründe in der veröffentlichten Urteilsform absehen.
Die Unterlassung der Veröffentlichung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nach § 313a ZPO berührt weder die Rechtskraft noch die Kostentragungspflicht der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend ArbG Karlsruhe, 17. August 2007, Az: 1 Ca 436/06, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 25. März 2008, Az: 16 Sa 83/07, Urteil
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 25. März 2008 - 16 Sa 83/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Sonstiger Langtext
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 313a Abs. 1 ZPO).
Kreft Berger Schmitz-Scholemann Dr. Roeckl K. Schierle